Die Energieregulierung durch die Bundesnetzagentur kann noch nicht auf 20 Jahre zurückblicken, das erste Liberalisierungspaket der EU stammt allerdings aus dem Jahr 1998. Das Jubiläum des Hauses bietet einen guten Anlass, im Hinblick auf die Energieregulierung die Erfahrung auszuwerten, ob und wie der europäische und nationale Rechtsrahmen zum Regulierungsrecht den regulierungsökonomischen Anforderungen und den öffentlichen Erwartungen in der Energiewende entspricht.

Die Energieregulierung ist in der letzten Dekade zu einem bedeutenden Aufgabengebiet der Bundesnetzagentur herangewachsen. Die Tagung setzte hierbei ganz bewusst einen juristischen Schwerpunkt, wohl wissend, dass sich rechtliche und ökonomische Fragen in der Regulierung selten trennen lassen.

Insofern standen bereits in den Keynotes diese beiden Aspekte nebeneinander. Prof. Dr. Dr. h.c. von Danwitz hatte schon in seiner Antrittsvorlesung im Jahr 2004 die Frage aufgeworfen „Was ist eigentlich Regulierung?“. In einer aktuellen Entscheidung des 4. Senats am EuGH setzt er sich mit dem Verhältnis von Regulierungsrecht und zivilrechtlicher Billigkeitskontrolle in § 315 BGB auseinander. Im Anschluss ist Prof. Dr. Bettzüge vom EWI in Köln auf die geänderten regulierungsökonomischen Anforderungen durch die deutsche und europäische Energiewende eingegangen.

Dass sich Energieregulierungsrecht nicht nur zwischen Recht und Ökonomie bewegt, sondern schon innerhalb des juristischen Fachs verschiedene Anknüpfungspunkte aufweist, zog sich wie ein roter Faden durch die weitere Tagung. Etwa wenn die Frage gestellt wurde: „Gibt es ein öffentliches Wettbewerbsrecht?“ oder wenn Inhalt und Grenzen das Handlungskonzeptes der Energieregulierung im Mittelpunkt standen.

Schon sehr früh stellten sich neben den Regulierungsbehörden auch Anwälte und Gerichte die Frage, ob die gängigen Maßstäbe des Behördenermessens in die Regulierungswelt passen. Dieser Frage wurde bei der Tagung ebenso nachgegangen, wie den viel diskutierten Themen des Drittrechtsschutzes des Behördenhandelns durch § 315 BGB und mehr Transparenz regulierungsbehördlichen Handelns. Dazu werden immerhin zeitgleich vor allen Oberlandesgerichten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur überprüfen, entsprechende Verfahren geführt. Dies war nicht zuletzt ein guter Anlass die Energieregulierung aus Sicht des OLG Düsseldorf zu bewerten und auch einen Blick auf die Regulierung aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu werfen.

Die Tagung fand im Rahmen weiterer Veranstaltungen rund um das 20-jährige Bestehen der Bundesnetzagentur statt. Sie richtete sich an Vertreter von Unternehmen, Verbänden, Kanzleien, Gerichten, Behörden und Wissenschaft.

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